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  Impressum Institute Dr. Schrader
Laut Telemediengesetz, RStV (Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien) und DL-InfoV (Dienstleistungs- und Informationspflichten-Verordnung)


Postanschrift

Institute Dr. Schrader

Max-Planck-Straße 6
37603 Holzminden
Telefon: +49 (0)5531 93 13-0
Fax: +49 (0)5531 93 13-500



Inhaltlich verantwortlich:

Dr. Andreas Schrader
Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland


Institut Dr. Schrader Ancopharm
Analytik und Toxikologie für Haut und Haar
Inhaber: Dr. Andreas Schrader
Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Max-Planck-Straße 6
37603 Holzminden
USt.-IdNr.: DE 213 026 284



Institut Dr. Schrader Beratungslabor
Entwicklung von Kosmetik für Haut und Haar
Inhaber: Dr. Andreas Schrader
Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Max-Planck-Straße 6
37603 Holzminden
USt.-IdNr.: DE 213 026 284


Institut Dr. Schrader Creachem GmbH
Forschung für Haut und Haar
Geschäftsführer: Dr. Andreas Schrader
Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Max-Planck-Straße 6
37603 Holzminden
USt.-IdNr.: DE 116 005 338
HRB 110 402 AG Hildesheim



Institut Dr. Schrader Hautphysiologie
Prüfung von Kosmetik
Inhaber: Dr. Andreas Schrader
Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Max-Planck-Straße 6
37603 Holzminden
USt.-IdNr.: DE 213 026 284


Institute Dr. Schrader International GmbH
Prüfung in China von Kosmetik für Haut und Haar
Geschäftsführer: Dr. Andreas Schrader
Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker,
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Max-Planck-Straße 6
37603 Holzminden
USt.-IdNr.: DE 237 398 559
HRB 110 912 AG Hildesheim


Berufshaftpflichtversicherung:
Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelt-Kompaktversicherung und Berufshaftpflicht, Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin, Geltungsbereich: international (Deckungsvorsorgepflicht nach AMG/Arzneimittelgesetz).

Website
german communications dbk AG, Alsterufer 34, D-20354 Hamburg
Tel.: +49 40 46 88 33-0, Fax :+49 40 47 81 80
www.german-communications.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Institute Dr. Schrader,
Max-Planck-Str. 6, 37603 Holzminden:

I. Geltung der Bedingungen
  1. Diese Allgemeinen Bedingungen („Bedingungen“) gelten für die gesamten laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Instituten Creachem GmbH, Beratungslabor, Hautphysiologie, Ancopharm und International GmbH als Auftragnehmer sowie dem Auftraggeber.
  2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen jedenfalls dann, wenn sie dem Auftraggeber schriftlich zugegangen sind und dieser nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang schriftlich widersprochen hat. Auf diese Folge wird der Auftraggeber bei Bekanntgabe der Bedingungen gesondert hingewiesen. Andere Möglichkeiten der Einbeziehung der Bedingungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten grundsätzlich nicht, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn und soweit sie von dem Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich anerkannt werden.

II. Angebote

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. An Angebote, die ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind, ist der Auftragnehmer für die Zeit von zwei Kalendermonaten gebunden, sofern der Auftragnehmer nicht in dem Angebot schriftlich eine kürzere oder längere Bindefrist bezeichnet.
  2. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
  3. Garantien des Auftragnehmers für seine Leistungen gelten nur als vereinbart, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich als „Garantie“ gegenüber dem Auftraggeber bezeichnet hat.
  4. Sollte das im Angebot vorgeschlagene Studien- oder Testdesign nach Wünschen des Auftraggebers geändert oder ergänzt werden, so ändert das nichts daran, dass der Auftragnehmer das ursprünglich angebotene Studien- oder Testdesign auch weiterhin frei verwenden kann.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages oder nach Abgabe eines verbindlichen Angebots Kostenerhöhungen erfolgen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen. Änderungen und Nacharbeiten, die der Auftraggeber nach Vertragsabschluss verlangt und die zusätzliche Kosten verursachen, hat er zusätzlich zu vergüten.
  2. Für die Erstellung von aufwendigen Angeboten, die speziell angefertigte Testdesigns (Sonderanfertigungen) enthalten, behalten sich die Institute Dr. Schrader vor, entstandene Kosten geltend zu machen.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die Preise des Auftragnehmers eingeschlossen. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Auftraggeber gerät spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder, sofern kein Fälligkeitstermin vereinbart wurde, nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erhalt der Leistung des Auftragnehmers zahlt. Während des Verzugs ist die Forderung des Auftragnehmers mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
  5. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit dem Auftragnehmer ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
  7. Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Abschlagszahlungen zu erheben.

IV. Fertigstellung, Liefertermin und Verzug

  1. Angaben über die Fertigstellungs- oder Leistungstermine sind nur dann bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Bei Zusatz- oder Erweiterungsarbeiten, die nach Bestätigung solcher Termine erteilt wurden oder bei Betriebsstörungen nach Ziff. 2 verlängern sich diese Termine um die Zeiten der Zusatz- oder Erweiterungsarbeiten bzw. der Betriebsstörungen.
  2. Die Fertigstellungs- oder Leistungstermine verlängern sich infolge höherer Gewalt oder damit vergleichbaren erheblichen, unverschuldeten und mit angemessenen Mitteln vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Betriebsstörungen, wie z. B. Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse, staatliche Eingriffe, um die Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt, wenn die Behinderung durch höhere Gewalt oder damit vergleichbare Ereignisse bei den Erfüllungsgehilfen, Zulieferern oder Subunternehmern des Auftragnehmers auftreten.
  3. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  4. Dauert die Behinderung gemäß Absatz 2 länger als insgesamt 90 Tage, kann jeder Vertragspartner, der Auftraggeber jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
  5. Im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur dann ein Recht auf Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch fünfzehn Werktage, gesetzt hat. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen voraus, dass der Auftraggeber schriftlich unzweideutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annimmt (Ablehnungsandrohung).
  6. Bei Gutachten besitzt nur das Original Gültigkeit. Durch Telekommunikationsmittel (z. B. E-Mail) übersandte Gutachten sind für den Absender nicht verbindlich.

V. Abnahme
Die Leistung des Auftragnehmers gilt als abgenommen, wenn sie dem Auftraggeber zugegangen ist und dieser innerhalb von acht Kalendertagen keine schriftlichen Einwendungen erhebt.

VI. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Die mangelhafte Leistung ist dem Auftragnehmer am selben Tag zuzuleiten, um die Nacherfüllung zu ermöglichen; das gilt für Gutachten, Berichte, Diagramme oder andere Schriftstücke jedoch nur insoweit, wie der Auftragnehmer es verlangt. Dem Auftragnehmer steht ein Wahlrecht auf Nachbesserung oder Neuherstellung zu.
  2. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Auftragnehmer nach seiner Wahl neben dem Recht auf Nacherfüllung auch ein Recht auf Gewährung einer Minderung zu.
  3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Auftraggeber wahlweise die Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Bei Minderung oder Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens fünfzehn Werktagen zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn nach dem Gesetz ist jede Fristsetzung entbehrlich. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Auftraggeber schriftlich unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nicht mehr zu akzeptieren.

VII. Proben/Testmuster und Mitteilungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer umfassend schriftlich über Inhaltsstoffe der überlassenen Proben, sich daraus ggf. ergebende Gefahren, insbesondere beispielsweise für die Gesundheit und die Umwelt, zu informieren und auf Besonderheiten beim Umgang mit Stoffen und Proben hinzuweisen. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer nur solche Proben, die toxikologisch freigegeben sind und den auf sie anwendbaren deutschen und europäischen Vorschriften entsprechen und gegen deren Verwendung im Rahmen der durchzuführenden Studie keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
  2. Soweit die Leistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber für die Herstellung, die Lieferung, den Vertrieb oder den Gebrauch von Roh- und Hilfsstoffen, Fertigerzeugnissen, Behältnissen, Verpackungen, Produkt- und Gebrauchsinstruktionen oder Werbung in oder nach Ländern außerhalb Deutschlands, der Schweiz und Österreichs bestimmt sind oder voraussichtlich benutzt werden, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsabschluss die in Betracht kommenden Länder und die in ihnen für die Roh- und Hilfsstoffe, Fertigerzeugnisse, Behältnisse, Verpackungen, Produkt- und Gebrauchsinstruktionen und Werbung geltenden gesetzlichen und außergesetzlichen Vorschriften und Normen benennen und auf Verlangen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stellen.
  3. Die dem Auftragnehmer übersandten Proben und Testmuster gehen in sein Eigentum über und dürfen nach Beendigung der Studie vernichtet werden.

VIII. Haftungsbegrenzung
Für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und welchen Umfangs, haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Pflicht- oder Rechtsgutverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nur insoweit, wie es sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) handelt; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diese Haftungsbegrenzung unberührt.

IX. Rohdaten
Die bei Durchführung der Studie erhobenen Rohdaten werden Eigentum des Auftragnehmers, er ist nicht zur Herausgabe an den Auftraggeber verpflichtet.

X. Verjährung

  1. Für Mängelansprüche haftet der Auftragnehmer nur ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer arglistig handelt.
  2. Wird über den Grund oder die Höhe von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verhandelt, so sind die Verhandlungen spätestens drei Monate, nachdem eine Partei auf ein Schreiben der anderen nicht geantwortet hat, beendet.

XI. Urheberrechte

  1. Die gelieferten Werke sind gemäß § 1 Abs. 2 Urhebergesetz urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber darf das gelieferte Werk nur für die vereinbarten Nutzungsarten nutzen. Sind die zulässigen Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten und für den Auftragnehmer erkennbaren Zweck. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung oder Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber darf das gelieferte Werk nur für den Zweck verwenden, der vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

XII. Geheimhaltungsklausel
Jeder Vertragspartner wird alle ihm von dem anderen Vertragspartner überlassenen oder von ihm auf andere Weise von dem anderen Vertragspartner erlangten technischen, chemischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Informationen verkörpernde Gegenstände und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Muster, Proben, Gutachten und Berichte geheim halten, Dritten nicht offenbaren, auch wenn sie von dem anderen Vertragspartner nicht ausdrücklich als „vertraulich“ oder „geheimhaltungsbedürftig“ gekennzeichnet sind, und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners verwerten.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Auftragnehmers. Erfüllt der Auftraggeber die vorbezeichneten Eigenschaften, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, Klage an den für den Auftraggeber zuständigen Gerichten zu erheben.
  3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf v. 11.04.1980) in seiner jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen.

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